Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Mathias Becker
mb Fachbetrieb für Heizung & Sanitärtechnik
Grashofweg 10
40882 Ratingen

I. Allgemeines

  • Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B, und die nachstehenden Geschäftsbedingungen, sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.
  • Alle Vertragsabreden werden aus Beweisgründen schriftlich erfolgen, dies insbesondere bei Änderungen des Vertragsinhaltes und bei Vereinbarung zusätzlicher Leistungen(B § 2 Nr. 5 und Nr. 6 VOB/B).
  • Angebote sind für den Auftragnehmer 30 Kalendertage bindend.

II. Angebots- und Entwurfsunterlagen

  • Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge und andere Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
  • Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

III. Preise

  • Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.
  • Eine Mehrwertsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Ware bzw. Leistung nach dem Ablauf von vier Monaten seit Vertragsabschluss geliefert oder erbracht wird.

IV. Zahlungen

  • Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug an den Auftragnehmer zu leisten.
  • Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, die hierbei anfallenden ‚Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
  • Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, ist der Auftragnehmer, nachdem er eine angemessene Frist zur  Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag schriftlich zu kündigen.

V. Ausführungsbeginn und Montage

Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß II. Ziffer2, erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuelle Sicherheit bzw. eine vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.

VI. Eigentumsvorbehalte

  • Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
  •  Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
  • Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  • Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an den Auftragnehmer.

VII. Abnahme und Gefahrenübergang

  • Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zu Abnahme der Anlage.
  • Wir die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere objektiv unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretbare Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der entstandenen Kosten.
  • Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
  • Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung).

VIII: Haftung

  • Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner bei Mängeln an den erbrachten Leistungen richten sich nach §13 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B (VOB/B).
  • Farbabweichungen geringen Ausmaßes (z. B. herstellungsbedingt) und Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.

IX. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers.

X. Datenschutz

Die DSGVO (Artikel 6) erlaubt die Datennutzung demnach dann ohne Einwilligung, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist (z.B. Adresse des Kunden, um den zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist (z.B. E-Mail-Adresse, um dem Kunden nach seinem Wunsch einen Kostenvoranschlag senden zu können), zur Wahrung berechtigter Interessen des Handwerksbetriebs oder eines Dritten erforderlich ist und die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen. Für alle anderen Fälle ist es nötig, eine Einwilligung von der betreffenden Person einzuholen.